Kündigungsfristrechner 2025
Gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen und den frühestmöglichen letzten Arbeitstag ermitteln.
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 622 die Mindestkündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Grundfrist (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Verlängerte Fristen für den Arbeitgeber
Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber – jeweils zum Monatsende:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen jederzeit – also nicht nur zum 15. oder Monatsende – gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)
Bei einem wichtigen Grund (z. B. schwere Pflichtverletzung, Diebstahl) kann das Arbeitsverhältnis fristlos beendet werden. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).